Benutzungsordnung

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Christian-Wagner-Bücherei Rutesheim

§ 1 Allgemeines
1. Die Bücherei ist eine öffentliche, kulturelle Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Rutesheim. Sie ist dem Hauptamt zugeordnet.
2. Die Bücherei dient der allgemeinen Information, Weiterbildung und Freizeitgestaltung.
3. Sie hält insbesondere Unterhaltungs- und Sachbücher, Brettspiele, Zeitungen und Zeitschriften sowie AV-Medien für Erwachsene, Jugendliche und Kinder zur Ausleihe bereit.
4. Die Öffnungszeiten werden ortsüblich bekannt gegeben.

§ 2 Benutzerkreis
Die Bücherei steht allen Einwohnerinnen/Einwohnern der Stadt Rutesheim offen. Sie kann auch andere Personen zur Nutzung zulassen.

§ 3 Anmeldung/Büchereiausweis
1. Um die Angebote der Bücherei nutzen zu können, erhält jede Benutzerin/jeder Benutzer auf Antrag kostenlos bei der Anmeldung einen eigenen, nicht übertragbaren Büchereiausweis, der Eigentum der Stadt Rutesheim bleibt. Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Benutzerin/der Benutzer, die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung zu beachten.
2. Der Büchereiausweis ist bei jeder Ausleihe und bei Nutzung des Internet-Zugangs vorzulegen.
3. Zur Anmeldung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) vorzulegen. Kinder und Jugendliche ab dem 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bekommen nur mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Erziehungsberechtigten einen eigenen Büchereiausweis. Bei der Anmeldung ist ein Kinderausweis oder der Personalausweis der bzw. des Erziehungsberechtigten vorzulegen.
4. Namensänderungen und Wohnungswechsel sowie der Verlust des Büchereiausweises sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist er zurückzugeben.
5. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr erhoben.

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Bücherei Rutesheim gemäß §4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württember (LDSG) folgende Daten: Familiennamen, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, bei Minderjährigen die Anschrift der bzw. des Sorgeberechtigten mit Hauptwohnsitz (§11 BGB).

§ 5 Ausleihe

1. Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Die Leitung der Bücherei kann in Sonderfällen vorübergehend oder ständig längere oder kürzere Ausleihfristen festsetzen. Vorzeitige Rückgabe ist jederzeit möglich. Die Leihfrist kann auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers ein Mal verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig vorbestellt ist. Terminverlängerungen können frühestens 1 Woche vor Fristablauf berücksichtigt werden. Als Präsenzbestände gekennzeichnete Medien werden nicht ausgeliehen.
2. Bücher, die von anderen entliehen sind, können gegen Gebühr, vorbestellt werden. Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei Rutesheim sind, werden, soweit möglich, gegen Gebühr entsprechend der Leihverkehrsordnung besorgt. Sobald die vorbestellten Bücher vorliegen, wird dies der Benutzerin/dem Benutzer mitgeteilt. Die bestellten Bücher werden maximal eine Woche bereitgehalten.
3. Die Zahl der Entleihungen und der Vorbestellungen kann von der Bücherei begrenzt werden.
4. Wird die Leihfrist überschritten, so sind Verwaltungs- und Versäumnisgebühren zu bezahlen.

§ 6 Behandlung von Medien/Kopien
1. Alle Medien, Geräte, insbesondere Hard- und Software, sind mit Sorgfalt zu behandeln. Die Benutzerin/der Benutzer haftet für Verlust sowie für schuldhaft herbeigeführte Schäden entsprechend der Gebührenordnung. Bis zur Ersatzleistung kann die Benutzerin/der Benutzer von der Ausleihe ausgeschlossen werden. Etwaige Schäden aus früheren Nutzungen müssen bei der Entleihung gemeldet werden, da sie sonst der Benutzerin/dem Benutzer zugerechnet werden. Beschädigte Medien werden ausschließlich durch die Bücherei und nicht durch die Benutzerin/den Benutzer repariert.
2. Für Schäden, die durch die Nutzung der Computerprogramme entstehen, haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Zur Anfertigung von Kopien bzw. Reproduktionen aus dem Büchereibestand ist die Erlaubnis des Büchereipersonals erforderlich. Die Verantwortung für die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften trägt in jedem Fall die Benutzerin/der Benutzer.

§ 7 Internetnutzung
1. Die Bücherei Rutesheim stellt gegen ein Nutzungsentgelt öffentliche Internet-Zugänge bereit, die entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bücherei genutzt werden können. Schüler und Studenten zahlen für Internet-Recherchen, die für Schul- oder Studienzwecke gemacht werden, kein Nutzungsentgelt.
2. Zugangsberechtigt sind: Personen ab 18 Jahren, die im Besitz eines Büchereiausweises sind und sich mit den Internet-Nutzungsbedingungen der Bücherei einverstanden erklären. Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr benötigen, die schriftliche Einverständniserklärung einer bzw. eines Erziehungsberechtigten. Die maximale Nutzungsdauer kann entsprechend der Nachfrage vom Bibliothekspersonal festgelegt werden.
3. Der Abruf jugendgefährdender, rechts- oder linksradikaler oder rechtswidriger Dienste ist untersagt. Internet-Shopping, Filesharing, der Aufruf kostenpflichtiger Seiten sowie die Nutzung von Internetspielen sind nicht gestattet. Bei Zudwiderhandlung kann der Büchereiausweis entzogen werden. Die Bücherei behält sich vor, die von der Benutzung/dem Benutzer aufgerufenen Internetseiten zu speichern und zu überpüfen. Veränderungen an System- oder Netzwerkkonfigurationen von Server und PCs sind nicht gestattet. Bei Änderungen bzw. Beschädigung behält sich die Bücherei Schadensersatzansprüche und rechtliche Schritte vor.
4. Die Bücherei übernimmt keine Garantie dafür, dass der Internet-Zugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Die Stadt Rutesheim ist nicht verantworlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Angebote Dritter, die über den bereit gestellten Zugang abgerufen werden. Da im Internet Daten ungesichert übermittelt werden, übernimmt die Stadt Rutesheim keinerlei Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten des Benutzers oder der Benutzerin.
5. Das Versenden und Lesen von E-Mails ist über einen von der Nutzerin/dem Nutzer bestimmten Provider (Domain-Namen) gestattet.

§ 8 Gebührenfreiheit
Die Ausleihe ist kostenlos. Für die erstmalige Ausstellung des Büchereiausweises wird keine Gebühr erhoben. Lediglich Ersatz-, Verwaltungs- und Versäumnisgebühren werden erhoben.

§ 9 Ersatzgebühren

1. Für den Ersatz eines abhanden gekommenen oder beschädigten Büchereiausweises wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben.
2. Bei verloren gegangenen oder stark beschädigten Medien muss grundsätzlich Ersatz geleistet oder der Wiederbeschaffungswert entrichtet werden.
3. Bei spezialgebundenen Büchern werden die Einbandkosten in Höhe von 2,50 € zusätzlich in Rechnung gestellt, wenn das Buch innerhalb der letzten 12 Monate von der Bücherei erworben wurde.
4. Bei reparablen Beschädigungen ist eine Pauschale von 1,50 € je Medium zu entrichten.
5. Bei Spielen ist für jedes verlorene Teil eine Gebühr von 0,50 € max. der Wiederbeschaffungswert des Spieles zu bezahlen.
6. Für zerstörte und fehlende EDV-Etiketten wird eine Gebühr von je 1,50 € berechnet.
7. Geht bei einer entliehenen Video- oder Ton-Kassette, CD oder CD-ROM die Papierhülle verloren, ist eine Gebühr von 1,50 € zu entrichten.
8. Für die beschädigte Plastikhülle bei Video- oder Ton-Kassetten, CD oder CD-ROM wird eine Gebühr von 1,00 € erhoben.
9. Für nicht bzw. nicht vollständig zurückgespulte Videokassetten wird eine Gebühr von 0,50 € erhoben.

§ 10 Verwaltungs- und Versäumnisgebühren
1. Die Vorbestellgebühr für entliehene Medien beträgt 0,50 € je Medium.
2. Bei Benutzung des Leihverkehrs sind zusätzlich Gebühren nach der jeweiligen Leihverkehrsordnung zu entrichten.
3. Für die Nutzung eines Internetzugangs wird eine Gebühr von 0,50 € je angefangene halbe Stunde erhoben.
4. Ist eine Leihfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist eine Gebühr von 2 € unabhängig von der Anzahl der entliehenen Medien zu entrichten. Die zweite Mahnung erfolgt nach dem Überschreiten der Leihfrist um drei Wochen. Sie kostet 4 €. Die dritte Mahnung erfolgt nach dem Überschreiten der Leihfrist um vier Wochen. Sie kostet 6 €.
5. Medien, die die Benutzerin/der Benutzer auch nach der 3. Mahnung nicht zurückgibt, werden zusätzlich zu den bis dahin angefallenen Überziehungsgebühren in Rechnung gestellt. Für die Ausfertigung der Medienersatzrechnung im Rahmen der 4. Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben.
6. Nach der 4. Mahnung werden die Medien bzw. der Betrag der Medienersatzrechnung eingetrieben. Die hierfür entstehenden Kosten hat die Benutzerin/der Benutzer zusätzlich zu den bis dahin angefallenen Gebühren zu tragen. Für jeden Botengang in Rutesheim wird eine Gebühr von 20 € erhoben. Bei Auswärtigen die tatsächlichen Kosten.

§ 11 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren/Gebührenschuldner

Die Gebühren entstehen mit der Bekanntgabe und sind sofort zur Zahlung fällig. Gebührenschuldner sind der Nutzer und Inhaber des Büchereiausweises. Bei Personenmehrheit haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12 Aufenthalt in der Bücherei/Haftung/Ausschluss von der Benutzung

1. Den Weisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten, auch wenn diese im Einzelfall über die Regelungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung hinausgehen. Das Personal übt das Hausrecht aus. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung oder gegen Anordnungen des Büchereipersonals kann ein Hausverbot ausgesprochen sowie ein zeitweiser oder dauernder Ausschluss von der weiteren Benutzung der Bücherei verfügt werden.
2. Während des Aufenthalts in der Bücherei sind Taschen und Mappen in den Taschenschränken soweit vorhanden einzuschließen. Für Wertsachen oder Garderobe wird keine Haftung übernommen. Für unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen und Auskünfte wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Dies gilt auch für Schäden durch die Nutzung von ausgeliehenen Medien, insbesondere an Hard- und Software.
3. Plakate und sonstige Informationsmaterialien dürfen in den Büchereiräumen nur nach vorheriger Zustimmung durch das Personal der Bücherei ausgehängt, ausgelegt oder verteilt werden.
4. Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken ist im Büchereibereich untersagt und nur im Lesecafé gestattet. Ausnahmen hiervon sind nur mit vorheriger Zustimmung des Büchereipersonals möglich. Das Rauchen ist im Gebäude verboten.
5. Tiere dürfen nicht in die Büchereiräume mitgenommen werden. Die Nutzungszeiten der Computer und sonstiger Geräte können vom Personal eingeschränkt werden.

§ 13 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rutesheim, den 31.01.2011